EuGH kippt das österreichische Glücksspielmonopol
Das Transparenz-Gebot verpflichte die konzessionserteilende Stelle, einen „angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen, der eine Öffnung der Dienstleistungskonzessionen für den Wettbewerb und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind“. Außerdem kritisiert der EuGH eine „Ungleichbehandlung“ und eine „mittelbare Diskriminierung“.
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
Der Gerichtshof erklärt, dass die Verpflichtung der Inhaber von Spielbankkonzessionen, ihren Sitz im Inland zu haben, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle. Diese Verpflichtung „diskriminiert nämlich Gesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen EU-Staat haben, und hindert diese daran, über eine Agentur, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung Spielbanken in Österreich zu betreiben“.
Was die Möglichkeit betrifft, die Beschränkung mit dem Interesse zu rechtfertigen, einer Ausnutzung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen, stellt der EuGH fest, dass der „kategorische Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern, die ihren Sitz in einem anderen EU-Land haben, als unverhältnismäßg anzusehen ist, da er über das hinausgeht, was zur Bekämpfung der Kriminalität erforderlich ist“. Es gebe nämlich „mildere Mittel, die Tätigkeit und die Konten dieser Wirtschaftsteilnehmer zu kontrollieren“.
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Zum Transparenzgebot unterstreicht der EuGH, dieses sei eine „zwingende Vorbedingung des Rechts eines EU-Staats, Genehmigungen für den Betrieb von Spielbanken zu erteilen, unabhängig davon, wie die Betreiber ausgewählt werden“. Die „ohne jede Transparenz erfolgende Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem EU-Staat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber zugehört, stellt eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen EU-Ländern niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern dar, die keine reale Möglichkeit haben, ihr Interesse an der fraglichen Konzession zu bekunden. Eine derartige Ungleichbehandlung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und stellt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nach dem EU-Recht verboten ist“.
Gegen die österreichische Regelung hatte der deutsche Staatsbürger Ernst Engelmann geklagt, der zwei Spielbanken in Österreich betrieben hatte, ohne sich vorher bei den heimischen Behörden um eine Konzession beworben zu haben. Im Ersturteil wurde er verurteilt, unerlaubt Glücksspiele veranstaltet zu haben und erhielt eine Geldstrafe von 2.000 Euro. In der Berufung hat das Landesgericht Linz den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Die Linzer Richter hatten nämlich Bedenken, ob die österreichischen Vorschriften über Glücksspiele mit EU-Recht vereinbar sind.
EuGH-Generanwalt Jan Mazak hatte bereits im Februar dieses Jahres erklärt, dass die Gesetzespassage, wonach der Casinobetrieb ausschließlich Aktiengesellschaften mit Sitz in Österreich erlaubt ist, gegen die Niederlassungsfreiheit der EU verstößt. Dass sämtliche Glücksspiel- und Spielbankkonzessionen auf Basis einer Regelung erteilt werden, die Bewerber aus dem EU-Ausland von der Ausschreibung ausgeschlossen hat, widerspricht dem freien Dienstleistungsverkehr. Diese Ausführungen bezogen sich allerdings auf die alte Fassung des heimischen Glücksspielgesetzes. Die fraglichen Passagen wurden bereits mit der im Juli 2010 in Kraft getretenen Glücksspielgesetz-Novelle repariert. Die Novelle 2010, der ein jahrelanges zähes Ringen vorausgegangen war, wurde dann einen Monat später ausgegeben.
Vergabe der Lizenzen weiter unklar
Wie die Vergabe der 2012 bzw. 2015 auslaufenden Spielbank- und Lotterielizenzen, die derzeit alle in Händen der Casinos Austria bzw. der Lotterien sind, in Hinkunft erfolgt, ist immer noch nicht ganz klar. Im Gesetz heißt es jetzt, dass die Konzessionserteilung „nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche durch den Bundesminister für Finanzen“ erfolgt, wobei sich auch Interessenten bewerben dürfen, die ihren Sitz im EU-Ausland haben.
Aus Sicht des Noch-Monopolisten Casinos Austria sind die bereits erteilten Casino-Konzessionen von dem jetzt gefällten EuGH-Urteil nicht betroffen. „Die Kritik richtet sich gegen die Modalitäten der damaligen Vergabe, jedoch wurden all diese Punkte mit den Novellierungen 2008 und 2010 bereits bereinigt“, meinte Casinos-Rechtsvorstand Dietmar Hoscher. Die Novellen seien von der Europäischen Kommission notifiziert worden. „Das bedeutet, dass die vom EuGH geäußerten Kritikpunkte nach Ansicht der EU-Kommission durch diese Novellen zur Gänze ausgeräumt wurden“, so Hoscher.
Bei der kommenden Konzessionsvergabe sieht Hoscher offenbar keinen Änderungsbedarf: Der vom EuGH geforderte „angemessenen Grad an Öffentlichkeit“ sei im neuen Glücksspielgesetz „ausdrücklich“ festgehalten. „Im Übrigen wurden wesentliche Punkte der Beschwerde, wie die zahlenmäßige und zeitliche Begrenzung der Konzessionen, vom EuGH abgewiesen“, so der Vorstand.